„Saldoanerkenntnis“ erst bei Zugang des Rechnungsabschlusses
Legt ein Bankkunde innerhalb der vertraglich festgesetzten Frist von sechs Wochen gegen den Rechnungsabschluss keinen Widerspruch ein, kann die Bank dies als „Saldoanerkenntnis“ betrachten. Das Saldoanerkenntnis infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Rechnungsabschluss setzt jedoch dessen Zugang voraus, den das Geldinstitut zu beweisen hat.
Der Kontoauszugsdrucker der Bank ist keine Empfangseinrichtung des Kunden, sondern lediglich eine Ausgabestelle des Geldinstituts. Die bloße Abrufmöglichkeit genügt demnach nicht, um nach einem unbestimmten Zeitraum („binnen dessen gewöhnlicherweise ein Abruf durch den Kunden erwartet werden darf”) den Rechnungsabschluss als zugegangen anzusehen.
Urteil des OLG Köln vom 18.01.2006
13 U 128/05
OLGR Köln 2007, 92