Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
“Yello Strom” hat Vorrang vor “Go Yellow”
Zwischen der Firmenbezeichnung des Online-Branchendienstes „Go Yellow“ und der Marke „Yello Strom“ eines der führenden Energieunternehmen besteht trotz unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit Verwechslungsgefahr. Da „Yello Strom“ die ältere Marke darstellt, darf der Branchendienst seine bisherige Firmierung nicht beibehalten. Das Landgericht sah in der Namenswahl auch eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung, da das Energieunternehmen die Marke „Yello Strom“ erst durch eine groß angelegte, kostenintensive und preisgekrönte Werbekampagne bekannt gemacht hat.
Urteil des LG München I vom 31.05.2006
1 HK O 11526/05
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