Werbeprospekte auf Kundenparkplatz
Zu einem größeren Einkaufszentrum gehörte neben einer Reihe von anderen Han-delsunternehmen die Filiale eines Computerhändlers. Vor dem Einkaufszentrum befand sich ein gemeinsamer Kundenparkplatz.
Ein anderer EDV-Händler ließ auf dem Parkplatz Werbeprospekte verteilen bzw. an die Scheibenwischer der parkenden Autos stecken. Auf den Werbezetteln wurde auf die Neueröffnung einer Filiale hingewiesen.
Der im Einkaufszentrum ansässige Computerhändler hielt die Werbung direkt vor seinem Laden für wettbewerbswidrig. Zudem monierte er die Verschmutzung des Parkplatzes durch weggeworfene Prospekte.
Einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften konnte das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht feststellen. Eine kundenbezogene Behinderung ist nur dann sittenwidrig, wenn mögliche Kunden am Erwerb von Waren oder Leistungen gehindert werden sollen. Allein im Verteilen von Prospekten sahen die Richter jedoch kein gezieltes Abfangen von Kunden.
Gleichwohl wurde der die Prospektverteilung veranlassende Computerhändler zur Unter-lassung verurteilt. Gerade wenn Prospekte in großer Stückzahl an die Windschutzscheibe parkender Autos geklemmt werden, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, daß ein Großteil des Werbematerials an Ort und Stelle mangels Interesse oder aus Verärgerung weggeworfen werden. In dieser nicht unerheblichen Verunreinigung durch weggeworfene Prospekte sah das Gericht eine unerlaubte Beeinträchtigung des jeweiligen Grundstücksbesitzers.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.01.1996
2 U 164/95
WRP 1996, 447