Vergleichsaufforderung in Werbeprospekt
Der Bundesgerichtshof hat eine weitere wichtige Entscheidung erlassen, bei der bereits jetzt die EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung angewendet wurde, obwohl diese noch nicht in nationales Recht umgewandelt ist. Ein Schmuckhersteller wollte einen neuen Mitarbeiter für seine Vertriebsorganisation anwerben. In einem Schreiben hieß es unter anderem: ‚Es handelt sich dabei um hochwertigen Designermodeschmuck zu akzeptablen Preisen. Vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von P…‘.
Die Karlsruher Richter werteten den Vergleich mit dem Konkurrenzunternehmen P weder als herabsetzend noch verunglimpfend, da keine Umstände ersichtlich waren, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig oder unsachlich erscheinen ließen. Auch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausnutzung war die Erwähnung des Mitkonkurrenten P nicht zu beanstanden, da besondere Umstände einer wettbewerbswidrigen Abwertung nicht ersichtlich waren.
Urteil des BGH vom 15.10.1998
I ZR 69/96
NJW Heft 9/1999, Seite VIII