Weitergabe von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein ausgeschiedener Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Ihm ist lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet.
Demgegenüber legt der Bundesgerichtshof bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers einen großzügigeren Maßstab an. Danach verstößt der ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlaubterweise erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG.
Urteil des BGH vom 03.05.2001; Az.: I ZR 153/99