Unzulässige Weitergabe von Telefondaten
Telefonwerbung ist dann wettbewerbsrechtlich untersagt, wenn sie die Verbraucher unzumutbar belästigt. Eine solche unzumutbare Belästigung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn Unternehmen ohne vorherige Einwilligung bei Verbrauchern zu Werbezwecken anrufen. EineTelefongesellschaft darf daher Adressen und Telefonnummern ihrer Kunden nicht an andere Unternehmen weitergeben, wenn feststeht, dass die Daten für eine unzulässige Telefonwerbung verwendet werden sollen.
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Daran ändert auch eine von der beklagten Telefongesellschaft in ihren vorformulierten Auftragsbedingungen verwendete Vertragsklausel nichts, wonach ihre Kunden damit einverstanden sind, dass sie von ihrem Handyservice telefonisch über interessante Angebote informiert werden, wenn die Klausel an einer eher unübersichtlichen Stelle im Vertragstext untergebracht ist. Ein derart versteckter Hinweis verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB und ist somit unwirksam.
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006
4 U 78/06
Pressemitteilung des OLG Hamm