Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig
Auch bei einer generellen Einwilligung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines (Leasing-)Vertrages ist eine Weitergabe von Kundendaten an die Schufa nicht ohne die vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebene Interessenabwägung zulässig. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte eine Leasinggesellschaft die persönlichen Daten eines Kunden an die Schufa übermittelt, nachdem es nach Vertragskündigung zum Streit über die Höhe der Restforderung gekommen war. Das Gericht verpflichtete den Leasinggeber, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken, da eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits im vorliegenden Fall gänzlich unterblieben war.
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Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006
I-10 U 69/06
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf