Keine Weitergabe der Vertragsstrafe an Subunternehmer
Ein Bauunternehmen verpflichtete sich gegenüber dem Bauherrn im Falle nicht rechtzeitiger Fertigstellung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe. Für Lieferung und Einbau der Fenster beauftragte die Baufirma einen Subunternehmer. Der Bauunternehmer wurde wegen nicht rechtzeitiger Leistung des Subunternehmers auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Vertragsstrafe zog das Bauunternehmen daraufhin als Verzugsschaden dem Fensterbaubetrieb von dessen Rechnung ab.
Das Oberlandesgericht Dresden nahm eine klare Trennung der zwischen den beteiligten Firmen bestehenden Verträge vor. Danach gilt das Vertragsstrafenversprechen nur zwischen den Vertragsparteien, die dies ausdrücklich vereinbart hatten – hier also Bauherr und Generalunternehmer. Auf die vertragliche Beziehung des Generalunternehmers zu seinem Subunternehmer hat es mangels ausdrücklicher Abrede keine Auswirkung. Eine Vertragsstrafe fällt auch nicht ohne weiteres unter den Begriff des Verzugsschadens, da sie vereinbarungsgemäss über den nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzenden Schaden meist weit hinausgeht.
Das Bauunternehmen darf seinen Subunternehmer nicht mit der Vertragsstrafe belasten.
Urteil des OLG Dresden vom 07.11.1997
7 U 1318/96
NJW-RR 1997, 83