Weitergabe einer Vertragsstrafe an Subunternehmer
Ist ein Unternehmer wegen der verspäteten Herstellung des Werks verpflichtet, an seinen Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, den Betrag dem von ihm eingeschalteten Subunternehmer, der die nicht rechtzeitige bzw. mangelhafte Werksherstellung zu vertreten hat, von dessen Werklohn abzuziehen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die auf den Subunternehmer abgewälzte Vertragsstrafe der Höhe nach fast 70 Prozent seiner Werklohnforderung ausmacht.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass in derartigen Fällen jedoch ein Mitverschulden des Hauptunternehmers in Betracht kommen kann, wenn er den Subunternehmer nicht auf die hohen Risiken einer drohenden Vertragsstrafe hingewiesen hat. In welcher Höhe der Subunternehmer dann zur Tragung der Vertragsstrafe herangezogen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Urteil des BGH vom 25.01.2000
X ZR 197/97
NJW-RR 2000, 684