Wegfall der Prozesskostenhilfe nach Abfindung
Die Gerichte gewähren auf Antrag Personen, die für ihre Prozesskosten nicht selbst aufkommen können, Prozesskostenhilfe. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte sich mit der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage zu befassen, ob sich der klagende Arbeitnehmer, dem das Arbeitsgericht für den Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe bewilligt hat, nachträglich an den Prozesskosten zu beteiligen hat, wenn er in dem Verfahren einen hohen Abfindungsbetrag erstreitet.
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Die Nürnberger Richter bejahten diese Frage jedenfalls bei einer vom beklagten Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung von über 32.000 DM. Zur Begründung wurde angeführt, dass es insbesondere bei hohen Abfindungsbeträgen nicht einzusehen ist, dass dieser Betrag ganz dem klagenden Arbeitnehmer verbleiben und stattdessen die Staatskasse die Kosten seiner Prozessführung tragen soll. Diesen Grundsatz schränkte das Gericht jedoch dahingehend ein, dass bei der Bemessung des einzusetzenden Vermögens die im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Härteregelungen heranzuziehen sind.
Beschluss des LAG Nürnberg vom 27.01.2000
3 Sa 140/99
MDR 2000, 588