Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unrichtige Auskunft des Maklers über Wohnfläche führt zu Wegfall des Anspruchs auf Provision
Gibt ein Makler gegenüber einem Kunden die Wohnfläche des zu erwerbenden Reihenhauses unrichtig mit 110 qm statt tatsächlicher 93,15 qm an, steht ihm wegen dieser Vertragsverletzung kein Maklerlohn zu.
In einem derartigen Fall macht sich der Makler darüber hinaus schadensersatzpflichtig, wenn seinem Kunden durch den Erwerb des Hauses mit geringerer als angenommener Wohnfläche ein Schaden entsteht. Der Schaden kann in dem Vermögensnachteil bestehen, der dem Kunden durch den Erwerb des Hauses entstand, wenn er ein vergleichbares anderes, preisgünstigeres Objekt hätte erwerben können.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.1998, 7 U 59/98. NJW-RR 1999, 848