Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Eigenhändige Unterschrift bei Investitionszulage

Eigenhändige Unterschrift bei Investitionszulage

Ein Antrag auf Investitionszulage muss vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Das ist bei einer GmbH der Geschäftsführer. Nur wenn dieser wegen Abwesenheit oder Krankheit an der Unterschrift auf Dauer gehindert ist, kann ein Bevollmächtigter den Antrag unterschreiben. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers nachzuholen.

Die zweitägige Abwesenheit eines Geschäftsführers stellt – so der Bundesfinanzhof – keine längere Abwesenheit dar. Im zu entscheidenden Fall war der von zwei Angestellten ‘in Vertretung’ unterzeichnete Antrag deshalb unwirksam. Dadurch wurde die Antragsfrist versäumt mit der Folge, dass der GmbH die beantragte Investitionszulage nicht gewährt werden konnte.

Urteil des BFH vom 15.10.1998; III R 58/95

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