Urteil
01.07.2008
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Wandlung wegen defekter Alarmanlage bei Kraftfahrzeugkauf
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf darf ein Käufer eines PKW auch dann durch Wandlung vom Kauf hinsichtlich einer vom Händler zusätzlich eingebauten Alarmanlage zurücktreten, wenn diese nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil sie häufig Fehlalarme auslöst. Hierin liegt ein erheblicher Mangel. Die Wandlung beschränkt sich auf die Alarmanlage, weil der Wagen auch ohne Alarmanlage fahrtauglich ist. Der Käufer ist daher berechtigt, den Kaufpreis für die Alarmanlage beim Händler zurück zu fordern.
Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 27.10.1995); AZ: 22 U 75/95