Wandelung trotz Nachbesserung
Ein Bauunternehmer kaufte bei einem Baumaschinenhändler einen Bagger. Die Baumaschine war mangelhaft, da der Hydraulikstempel verzogen war. Der Bauunternehmer erklärte daher die Wandelung des Kaufvertrages und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Aufforderung, den Bagger abzuholen, kam der Händler nicht nach, sondern wechselte kurzerhand den defekten Hydraulikzylinder aus. Der Mangel war damit beseitigt. Gleichwohl blieb das Bauunternehmen bei seinem Wandelungsbegehren.
Zu Recht entschied der BGH. Bis zur Vollziehung der Wandelung durch Einverständnis des Verkäufers oder dessen Ersetzung durch eine gerichtliche Entscheidung steht dem Käufer das Wahlrecht zwischen Wandelung des Kaufvertrages, Minderung des Kaufpreises oder gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. In diese Wahlfreiheit kann der Verkäufer nach dieser Entscheidung nicht dadurch eingreifen, dass er zwar erfolgreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig, den Mangel beseitigt. Dem Käufer steht es auch nach erfolgreicher Reparatur frei, an der erklärten Wandelung festzuhalten.
Aber Vorsicht: In der Duldung der Reparatur könnte ein stillschweigendes Einverständnis des Käufers mit der Mängelbeseitigung gesehen werden. Im Zweifelsfalle sollte der Mängelbeseitigung daher ausdrücklich widersprochen werden, wenn der Käufer hieran nicht interessiert ist.
Urteil des BGH vom 19.06.1996
VIII ZR 252/96
MDR 1996, 996