Wandelung des Kaufvertrages trotz Unfallschaden
Weist ein erworbenes Fahrzeug einen erheblichen Mangel auf, kann der Käufer den Kaufvertrag auch dann rückgängig machen (Wandelung), wenn der Wagen durch einen Unfall inzwischen schwer beschädigt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unfallfahrzeug angemessen versichert war. Bestand eine Vollkaskoversicherung, wird das Wandelungsrecht auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Käufer den Unfall leicht fahrlässig selbst verursacht hat.
Hinweis: In einem solchen Fall hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen. Im Gegenzug muss der Käufer den Wagen und die von der Versicherung geleistete Zahlung an den Veräußerer herausgeben.
Urteil des OLG Dresden vom 13.09.2000; Az.: 11 U 3304/99