Wohnungskauf: Kenntnis des Vertreters von Wohnungsmangel
Ein Ehepaar erwarb eine Eigentumswohnung als Geldanlage. Bei Abschluss des notariellen Vertrages wurden sie von einem Kaufmann vertreten, den sie auch mit der Vermietung der Wohnung beauftragt hatten. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages erfuhren die Eheleute, dass ein Raum der Wohnung nur von der Nachbarwohnung aus begehbar war und dieses Zimmer an den Wohnungsnachbarn vermietet war. Sie wollten daher den Kaufvertrag rückgängig machen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Ehepaar nur insoweit Recht, als die Nichtnutzbarkeit des an den Wohnungsnachbarn vermieteten Raums einen Rechtsmangel der erworbenen Wohnung darstellte. Dies berechtigte die Erwerber jedoch nicht zur Wandelung (Rückgängigmachung) des Kaufvertrages, da dem Bevollmächtigten dieser Mangel bekannt war. Lässt sich jemand bei der Annahme eines Kaufangebots durch einen anderen vertreten, so muss er sich dessen Handeln und Wissen grundsätzlich als eigenes zurechnen lassen. Das Ehepaar wurde daher so behandelt, als wäre ihm der Wohnungsmangel selbst bekannt gewesen.
An dieser Beurteilung änderte auch der Umstand nichts, dass der Bevollmächtigte zugleich auch Verhandlungsführer des Verkäufers war. Entscheidend war allein, dass der für das Ehepaar Handelnde deren rechtmäßiger und mit allen Vollmachten ausgestatteter Vertreter war. Die Wohnungskäufer mussten die Wohnung daher trotz des unbestreitbaren Mangels behalten.
Urteil des BGH vom 28.01.2000
V ZR 402/98
RdW 2000, 273
MDR 2000, 631