Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Der undichte „Twingo“

Der undichte „Twingo“

Bereits nach wenigen Tagen reklamierte die Käuferin eines neuen Renault Twingo erhebliche Mängel: Schattenbeulen an den Türen, nicht im Fahrzeugschein eingetragene Alufelgen, Bocken des Motors, defekte Einspritzelektronik. Alle Mängel wurden vom Händler beanstandungsfrei beseitigt. Einige Zeit später drang Wasser durch das Hubdach ins Wageninnere. Auch dieser Mangel wurde behoben. Drei Tage später kam es erneut zu einem Wassereintritt durch das Dach. Der Autofahrerin riß daraufhin der Geduldsfaden. Sie stellte dem Händler den Wagen vor die Tür und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Im Prozeß stellte ein Sachverständiger fest, daß die erneute Undichtigkeit des Daches lediglich auf eine Verschmutzung der Dichtung zurückzuführen war. Einen Defekt am Hubdach konnte er nicht erkennen. Das Gericht entschied daher, daß der enttäuschten Käuferin kein Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) zustand.

Entsprechend den vereinbarten Verkaufsbedingungen muß dem Verkäufer die Möglichkeit zu mindestens zwei Nachbesserungsversuchen eingeräumt werden. Die bloße Verschmutzung der Dichtung stellte keinen (weiteren) Mangel dar. Da auch die bei der Fahrzeugübernahme aufgetretenen Defekte ohne weitere Beanstandungen beseitigt wurden, konnte sich die Autofahrerin auch nicht darauf berufen, sie hätte das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Autohändlers verloren. Sie muß daher den Twingo weiterfahren.

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