Urteil
01.07.2008
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Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Verschweigen bekannter Mängel
Ein Makler, der in seinem Exposé behauptet, das Dach sei “vor einem halben Jahr erneuert worden”, aber bei eigener Besichtigung des Hauses festgestellt hat, dass das Dach zwei undichte Stellen aufweist, verwirkt seinen Provisionsanspruch gegen den Erwerber. Hieran ändert auch nichts, dass der Erwerber bei Unterzeichnung des Kaufvertrages von einer Schadstelle im Dach aus einer anderen Informationsquelle Kenntnis hatte.
Urteil des OLG Celle vom 06.02.2003