Wandelung eines Kaufvertrages über ein Notebook
Ein Käufer stellte an dem von ihm erworbenen Notebook einen Mangel fest. Er verlangte daraufhin vom Verkäufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung). Zwischen dieser Erklärung und der Rückgabe nutzte er den eingeschränkt noch funktionstauglichen Computer kurze Zeit weiter.Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass eine kurzzeitige Benutzung des Kaufgegenstandes nach der Wandelungserklärung unschädlich ist. Im übrigen führt die Möglichkeit, den festgestellten Mangel mit geringfügigem Aufwand in kurzer Zeit zu beheben, nur dann zur Unerheblichkeit des Mangels und damit zum Ausschluss des Wandelungsrechts, wenn der Käufer bis zu seiner Erklärung von dieser Möglichkeit Kenntnis hatte, er von der Möglichkeit der Behebung des Mangels aber keinen Gebrauch gemacht hat.
Urteil des OLG Köln vom 18.06.1999,19 U 216/98,ZAP EN-Nr. 780/99