Wahl des falschen Versammlungsorts
Der Grundsatz, dass eine Eigentümerversammlung im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden hat, gilt auch dann, wenn es sich um ein Anlageobjekt handelt, bei dem die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Ortes der Anlage wohnhaft ist. Hat der von Miteigentümerngestellte Beschlussanfechtungsantrag wegen der Wahl des unzulässigen Versammlungsorts Erfolg, ist es gerechtfertigt, den Verwalter nicht nur mit den Gerichtskosten, sondern auch mit den außergerichtlichen Kosten (z. B. Kosten für Rechtsanwalt) des Antragstellers und der Antragsgegner, also der übrigen Wohnungseigentümer, zu belasten.
Beschluss des OLG Köln vom 06.01.2006
16 Wx 188/05
Pressemitteilung des OLG Köln