Ein Kilogramm CD´s für 50 DM
Ein Elektronikmarkt warb in einer Anzeige auf recht ungewöhnliche Weise: ‘Ein Kilogramm CD´s Ihrer Wahl zum ausgequetschten Preis von 50 DM. 1Kilogramm CD´s = 10 CD´s’.
Die Werbung wurde von einem Verbraucherschutzverein beanstandet. Die Klage wurde jedoch mit folgender Begründung abgewiesen:
Grundsätzlich verstößt zwar die Kilopreisangabe für bestimmte Produkte, die üblicherweise in Stückzahl verkauft werden, gegen die Preisangabenverordnung. Ergibt sich jedoch der Stückpreis aus dem Anzeigentext, ist eine Werbung mit Kilopreisen nicht zu beanstanden. Allein der Zusatz ‘Ein Kilogramm CD´s = 10 CD´s’ rettete den Elektronikmarkt daher vor einer Verurteilung.
Hinweis: Bei dieser Form der ungewöhnlichen, meist spaßhaften Aufmerksamkeitswerbung ist daher stets darauf zu achten, daß auch der Stückpreis ersichtlich ist.
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 28.06.1995
6 W 26/95
WRP 1995, 848