Grundstückskauf: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
“Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert”. Dies regelt § 179 Abs. 1 BGB.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach dieser Vorschrift jedoch nur dann haftet, wenn die fehlende Vertretungsmacht alleiniger Grund für die Unwirksamkeit des Vertrages ist. Ist der Vertrag auch aus einem anderen Grund unwirksam, so ist eine Haftung des Vertreters ausgeschlossen.
Lässt sich die in einem notariellen Kaufvertrag veräußerte, noch nicht vermessene Grundstücksteilfläche weder nach dem Text der Vertragsurkunde und der beigefügten Skizze noch aus dem Text in Verbindung mit der Skizze eindeutig bestimmen, so ist der Kaufvertrag unwirksam.
Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2000; Az.: 22 U 153/00