Grundstückskauf trotz überhöhten Preises
Eine Gemeinde bot ein ihr gehörendes Grundstück zum Kaufpreis von 112.000 DM an. Die Berechnung des Kaufpreises beruhte auf dem Gutachten eines ehrenamtlichen Sachverständigen, der einen Verkehrswert von 111.000 DM geschätzt hatte. Ein Kaufinteressent beauftragte, da ihm der Preis zu hoch erschien, einen anderen Gutachter. Der schätzte den Wert der Immobilie auf 49.000 DM. Gleichwohl entschloss er sich den von der Gemeinde verlangten Preis zu bezahlen, da diese das Grundstück ansonsten anderweitig verkauft hätte. Später verklagte er den Erstgutachter auf Schadensersatz wegen des offenbar fehlerhaften Gutachtens in Höhe der Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Grundstückswert.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Grundstückskäufers in letzter Instanz ab, da dieser zum Zeitpunkt des Kaufes auf die Richtigkeit des Erstgutachtens überhaupt nicht mehr vertraut hatte. Obwohl der Käufer wusste, dass der Kaufpreis überhöht war, entschloss er sich zu dem Kauf, da er das Grundstück unbedingt haben wollte. Er konnte daher nicht nachträglich den von der Gemeinde beauftragten Gutachter in Anspruch nehmen.
Urteil des BGH; Az.: X ZR 169/99