Urteil
01.07.2008
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Grundstückskauf: Aufklärungspflicht über vorhandene Kontaminierungen
Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft allerdings den Käufer. Da jedoch ein lückenloser Nachweis, dass etwas nicht geschehen ist, praktisch nie geführt werden kann, genügt der Käufer seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die vom Verkäufer vorgetragenen konkreten Umstände der Aufklärung widerlegt.
Urteil des BGH vom 20.10.2000; Az.: V ZR 285/99