Urteil
01.07.2008
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Vorsorgliche Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen
Beschlüsse der Eigentümerversammlung können in der Regel nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Liegt kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist die Niederschrift über die Versammlung noch nicht vor, ist ein Wohnungseigentümer berechtigt, vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse der Versammlung anzufechten.
Beschluss des BayObLG vom 06.12.2000; Az.: 2 Z BR 103/00