Kein vorsorglicher Rechtsschutz gegen Abberufung
Wegen finanzieller Probleme der GmbH und Zwistigkeiten mit dem Mitgesellschafter musste ein Gesellschaftergeschäftsführer mit seiner Abberufung als Geschäftsführer rechnen. Um dem Gesellschafterbeschluss zuvorzukommen, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch den der Mitgesellschafter verpflichtet werden sollte, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, auf der anstehenden Gesellschafterversammlung für seine Abberufung zu stimmen.
Dem zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Zweipersonen – GmbH ist es auch bei einer drohenden Abberufung zumutbar, den Gesellschafterbeschluss abzuwarten und dann gegebenenfalls anzufechten: Einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die drohende Maßnahme lehnte das Gericht ab.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.02.1997
20 W 11/97
GmbHR 1997, 312