Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zwangssterilisierung Behinderter

Zwangssterilisierung Behinderter

Die Betreuer einer 24-jährigen mehrfach behinderten Frau (u.a. leichte geistige Behinderung, Epilepsie, schizophrene Psychose) beantragten beim zuständigen Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer Sterilisation.

Nachdem das Vormundschaftsgericht und das Landgericht die Erteilung der Genehmigung versagten, lag die Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landgericht. Die Münchner Richter sahen bei der Betroffenen durchaus erhebliche Gefahren bei der Geburt eines Kindes. Gleichwohl ließen sie keinen Zweifel daran, daß eine zwangsweise Sterilisation gegenüber allen anderen zumutbaren Mitteln der Empfängnisverhütung als nachrangig anzusehen ist. Die betroffene junge Frau hatte trotz Unterbringung in einer gemischtgeschlechtlichen Wohngruppe keinerlei ernsthafte geschlechtliche Kontakte. Auch bestanden keine Bedenken, daß die Behinderte chemische Verhütungsmittel nicht gewissenhaft anwenden oder nicht vertragen würde.

Da also die Gefahr einer Schwangerschaft nicht ersichtlich war, lehnte das Gericht den Antrag auf Genehmigung der Sterilisation mit der Begründung ab, dass eine „vorsorgliche“ oder „vorbeugende“ Sterilisation nicht zulässig sei.

Beschluss des BayObLG vom 15.01.1997
3 ZBR 281/96

Rechtsdienst der Lebenshilfe Juni 1997, Seite 72, R + P 1997, 82

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€