Lackschäden bei Neuwagen
Nach der Auslieferung eines Neufahrzeuges stellte der Käufer fest, daß die rechte hintere Tür im Farbton von der Lackierung des übrigen Fahrzeuges abwich, und daß zudem am Fensterholm eine handflächengroße Unregelmäßigkeit im Lack vorhanden war. Der Käufer verlangte den Umtausch des Fahrzeuges und erklärte vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Fahrzeughändler.
Das Oberlandesgericht München gab jedoch dem Autohändler Recht, der den Umtausch des Pkws verweigerte. Sofern Lackschäden vollständig beseitigt werden können und nicht zu einem technischen Minderwert des Fahrzeuges führen, verliert ein Kraftfahrzeug nicht seine Neuwageneigenschaft. Der Käufer kann in diesem Fall an Stelle der Wandelung auf die vertraglich vereinbarte Nachbesserung verwiesen werden.
OLG München vom 25.03.1998; Az.: 30 U 598/97