Vorsitzender haftet für Vereinssteuern
Ein eingetragener Verein betrieb ein Altenheim. Die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten übertrug der Verein einer Dienstleistungs-GmbH. Der zweite Vorsitzende des Vereins war zugleich Geschäftsführer des Dienstleistungsunternehmens. Als der Verein in Konkurs ging, nahm das Finanzamt den Vereinsvorsitzenden auf Zahlung nicht abgeführter Lohnsteuer persönlich in Anspruch.
Der Bundesfinanzhof bejahte ebenfalls die persönliche Haftung des Vereinsvorsitzenden. Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vereinsvorsitzender haftet für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins wie die Abführung der Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Die übertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf eine dritte Person (hier zweiter Vorsitzender als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH) ändert hieran nichts. Der Vereinsvorsitzende hätte durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Begleichung der Steuerschulden des Vereins überwachen müssen.
Urteil des BFH vom 23.06.1998, VII R 4/98. RdW Heft 19/1998, Seite IV