Urteil
01.07.2008
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Kammer für Handelssachen
Die Kammer für Handelssachen ist ein besonderer Spruchkörper eines Landgerichts, der an Stelle der Zivilkammer für Handelssachen zuständig ist. Um Handelssachen handelt es sich u. a. dann, wenn durch eine Klage Ansprüche gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches geltend gemacht werden.
Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern als Beisitzer besetzt. Der Vorsitzende kann mit Einverständnis der Parteien auch alleine an Stelle der Kammer entscheiden. Einzelheiten regeln die §§ 93 – 104 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).