Vorsicht bei zweifacher Eigenheimzulage
Eheleute hatten ein Haus mit drei abgeschlossenen Wohnungen erworben. Erd- und Dachgeschoss nutzten sie für private Zwecke. Die dazwischen liegende Wohnung im ersten Stock vermieteten sie an eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der Ehemann war. Ein Ehegatte machte die Eigenheimzulage für die Dachwohnung und der andere für das Erdgeschoss geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch die zweifache Unterstützung. Demgegenüber argumentierten die Eheleute, die beiden Objekte lägen – so wie es die Förderrichtlinien verlangen – getrennt voneinander.
Das Finanzgericht Münster gab schließlich dem Fiskus Recht. Ausschlaggebend war, dass sich die Wohnungen in einem Haus befanden. Trotz des dazwischen liegenden vermieteten Büros im ersten Stock war immer noch eine einheitliche Lebensführung in beiden Wohnungen möglich. Dies stand jedoch der zweifachen Förderung durch den Staat entgegen.
Urteil des FG Münster vom 16.06.2001; Az.: 11 K 2872/99