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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsicht bei Absetzen von Fachliteratur

Vorsicht bei Absetzen von Fachliteratur

Der Versuch eines Münchner Professors, bei seiner Steuererklärung privat angeschaffte Bücher als wissenschaftliche Literatur abzusetzen, hatte für diesen äußerst unangenehme Folgen. Er rechnete nicht mit dem Spürsinn der Finanzbeamten, die sämtliche Belege über Fachliteratur kontrollierten. Eine Prüfung der Artikelnummern auf der Quittung der Buchhandlung ergab nämlich, dass nicht die wissenschaftlichen Titel, sondern in Wirklichkeit ein Stadtplan von Lissabon und ein Buch über ‚Dick und Doof‘ erworben wurden.

Wegen der Falscheintragung auf dem Beleg wurde der Professor nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern auch wegen Urkundenfälschung belangt. Weil er den Blankobeleg der Buchhandlung mit den falschen Titeln ausfüllte, wurde er zu einer Strafe von über 5.000 DM verurteilt.

Urteil des BayObLG; 4 St RR 2/98

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