Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Umzugskosten: Vorsicht bei Zwischenwohnung

Umzugskosten: Vorsicht bei Zwischenwohnung

Ein Mann kaufte anlässlich eines berufsbedingten Umzugs für sich und seine Familie ein Einfamilienhaus an seinem neuen Berufsort. Da das Haus noch nicht bezugsfertig war, mietete er für die übergangszeit zunächst eine kleine Wohnung an. Die Möbel lagerte er vorübergehend ein. Die hierfür entstandenen Kosten wollte er als Umzugskosten absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass der beruflich veranlasste Umzug mit dem Bezug der Zwischenwohnung endete. Dass die Anmietung nur für eine übergangszeit erfolgte, spielte für das Gericht keine Rolle. Da die Einlagerungskosten somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug standen, waren sie nicht abzugsfähig.

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Urteil des BFH; Az.: IV R 78/99

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