Umzugskosten als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer – Rechtsänderungen
Aus beruflichen Gründen muss ich demnächst meinen Wohnort wechseln. Von einem Bekannten habe ich neulich gehört, dass sich etwas bei den steuerlichen Pauschalen bei beruflich bedingten Umzugskosten geändert haben soll. Stimmt dies?
Die Finanzverwaltung erkennt bei einem beruflich veranlassten Umzug die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht für den öffentlichen Dienst als Umzugskosten höchstens gezahlt werden könnten. Neben Möbeltransportkosten, Maklergebühren und Mietentschädigung können für sonstige Umzugsauslagen nach dem Familienstand gestaffelt werden. Diese Pauschbeträge wurden für Umzüge ab 1.Juni 1999 auf folgende Beträge angehoben: Ehepaar 2.018 Mark; Ledige 1.009 Mark; Erhöhungsbeiträge für jede mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (z.B. Kinder, Verwandte, Verschwägerte) 445 Mark. Benötigt ein Kind wegen des mit dem Umzug verbundene Schulwechsels Nachhilfeunterricht, gilt nunmehr eine Pauschale von 2.536 Mark. Anstelle der Pauschbeträge lässt die Finanzverwaltung auf Einzelnachweis höhere tatsächliche Kosten zu.
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Mannheimer Morgen 16./17. Oktober