Urteil
01.07.2008
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Arbeitgeberdarlehen, geldwerter Vorteil
Ein besonders waches Auge haben Finanzbeamte bei Zuwendungen des Arbeitgebers an ihre Mitarbeiter, die über die üblichen Entgeltzahlungen hinausgehen. Vorsicht ist daher bei sogenannten Arbeitgeberdarlehen geboten. Unterschreitet der vereinbarte Zinssatz die 6%-Marke (derzeit banküblicher Zinssatz), muß der Arbeitnehmer die Differenz als geldwerten Vorteil versteuern.
Allerdings kann der Arbeitnehmer die zusätzliche Steuerlast wiederum als Werbungskosten absetzen, wenn er das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung verwendet hat.
Urteil des BFH
IX 70/94
Wirtschaftswoche Heft 9/97, Seite 138