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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsicht bei ADAC-Kaufvertrag

Vorsicht bei ADAC-Kaufvertrag

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens verwendeten die Vertragspartner ein Vertragsformular mit dem Aufdruck ‚Formulartext: ADAC-geprüft‘. In dem Vertrag hieß es unter anderem: ‚Der Verkäufer sichert zu…, daß das Kfz, so weit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 92.730 km aufweist‘. Die Zahl 92.730 wurde handschriftlich in die dafür vorgesehene Umrahmung eingefügt. Später stellte sich heraus, daß der Wagen, den der Gebrauchtwarenhändler erst wenige Tage vorher erworben hatte, eine Laufleistung von weit über 200.000 km hatte. Der Verkäufer berief sich im Prozeß auf den Zusatz ’soweit ihm bekannt‘ und meinte, wegen dieser Einschränkung keine Zusicherung des Kilometerstandes abgegeben zu haben.

Wie schon die Vorinstanz sah dies der Bundesgerichtshof anders: Der maßgebliche Text des Formularvertrages, wie in diesem Fall beim ADAC Kaufvertrag, ist widersprüchlich und unklar. Der Gebrauch des Begriffs ‚Zusicherung‘ sowie der Aufbau und die Aufmachung des Vertrages sprechen dafür, daß der Verkäufer die angegebene Fahrleistung zusichern, das heißt, dafür in jedem Fall einstehen wolle. Hiermit sind aber die einschränkenden Worte ’soweit ihm bekannt‘ nicht zu vereinbaren. Die Richter sahen daher die Haftungseinschränkung für unwirksam und sahen in dem Vertrag eine unbedingte Zusicherung der eingetragenen Kilometerleistung. Da diese unzutreffend war, konnte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen.

Hinweis: Nach Auskunft des ADAC werden die Vertragsformulare mit dem beanstandeten Text nicht mehr verwendet. Vorsicht ist daher bei der Benutzung älterer Vertragsformulare geboten. Der aktuelle ADAC Kaufvertrag entspricht jedoch den neuesten Anforderungen und kann direkt hier heruntergeladen werden.

BGH vom 13.05.1998; Az.: VIII ZR 292/97

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