Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Vorsicht bei Wein- und Kaffeebestellungen aus dem EU-Ausland
Privatpersonen dürfen nur für den persönlichen Bedarf im EU-Ausland erworbene und selbst beförderte Waren steuerfrei einführen. Wer im Wege einer „Sammelbestellung“ (hier für einen Verein von 70 Weinfreunden) eine Bestellung aus Frankreich durch eine Spedition liefern lässt, muss Weinsteuer zahlen. Das Gleiche gilt für die Kaffeesteuer bei Internetbestellungen aus dem Ausland.
Urteil des EuGH vom 23.11.2006
C-5/05
Pressemitteilung des EuGH