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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsicht bei Wein- und Kaffeebestellungen aus dem EU-Ausland

Vorsicht bei Wein- und Kaffeebestellungen aus dem EU-Ausland

Privatpersonen dürfen nur für den persönlichen Bedarf im EU-Ausland erworbene und selbst beförderte Waren steuerfrei einführen. Wer im Wege einer „Sammelbestellung“ (hier für einen Verein von 70 Weinfreunden) eine Bestellung aus Frankreich durch eine Spedition liefern lässt, muss Weinsteuer zahlen. Das Gleiche gilt für die Kaffeesteuer bei Internetbestellungen aus dem Ausland.

Urteil des EuGH vom 23.11.2006

C-5/05

Pressemitteilung des EuGH

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