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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsicht bei Links auf zweifelhafte Unternehmen

Vorsicht bei Links auf zweifelhafte Unternehmen

Der Vertrieb von Software, die ein Überwinden des Kopierschutzes von CDs oder DVDs ermöglicht, ist in Deutschland verboten. Daher werden solche Programme auch überwiegend vom Ausland aus angeboten. Wer auf seiner Internetseite Links zu anderen Anbietern bereithält, sollte darauf bedacht sein, zweifelhafte Anbieter nicht zu unterstützen.

Das Landgericht München sieht nämlich im Setzen eines Links auf das Internetangebot eines Unternehmens, das aus dem Ausland illegal Programme zur Umgehung des Kopierschutzes anbietet, eine unerlaubte Beihilfe zu dem verbotenen Import und der Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und daher einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Urteil des LG München I vom 07.03.2005

21 O 3220/05

CR 2005, 460

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