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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsicht bei Telefax-Rechnungen

Vorsicht bei Telefax-Rechnungen

Die Verwaltung erkennt grundsätzlich durch Telefax übermittelte Rechnungen für den Vorsteuerabzug des Empfängers an. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Absender die Daten auf ein Telefax-Standardgerät oder auf einem Computer des Empfängers übermittelt. Der Empfänger verliert jedoch seinen Vorsteueranspruch, wenn die derart übermittelten Rechnungen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre!) unlesbar werden. Das kann bei Verwendung von speziellem Papier (z.B. durch Einwirkung von Tageslicht) passieren. Um den Vorsteueranspruch nicht zu gefährden, sollte der Rechnungsempfänger durch rechtzeitig gefertigte Ablichtungen, die fest mit der Telefax-Rechnung verbunden werden, die Lesbarkeit der Rechnungen sicherstellen.

OFD Hannover, Az. S 7280-102-StH 542

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