Vorsicht bei Privatgutachten
Wer z.B. zum Nachweis einer mangelhaften Leistung seines Vertragspartners ausserhalb eines Prozesses ein Gutachten erstellen lässt, bleibt in der Regel auf den Kosten für den Sachverständigen sitzen.
Nur wenn die Einholung des Privatgutachtens prozessnotwendig war, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem späteren Prozessgegner. Von der Prozessnotwendigkeit ist ausnahmsweise nur dann auszugehen, wenn das Privatgutachten im Hinblick auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben wurde, um der Darlegungs- bzw. Beweislast zu genügen, und wenn es den Prozessausgang zu Gunsten des Auftraggebers beeinflusst hat.
Beschluss des OLG Hamm vom 18.12.1995
23 W 454/95
NJW-RR 1996, 830