Vorsicht bei Incentive-Reisen
Ein Tankstellenpächter gewann aufgrund seiner außergewöhnlichen Umsätze einen Wettbewerb einer Mineralölfirma. über den Preis, zwei Wochen Urlaub für 2 Personen im Wert von knapp DM 10.000,–, konnte er sich jedoch nicht lange freuen.
Kurz nach der Rückkehr aus dem Urlaub, den er zusammen mit seiner Frau genossen hatte, stand der Betriebsprüfer des Finanzamts vor der Türe, dem der großzügige Preis der Mineralölfirma sofort ins Auge stoch.
Folge: Das Finanzamt behandelte den Wert der gewonnenen Reise als Betriebseinnahme, die damit voll zu versteuern war.
Der Tankstellenpächter verlor den darauf folgenden langwierigen Rechtsstreit schließlich in letzter Instanz vor dem BFH. Ein Ausweg, die Versteuerung derartiger Incentive-Reisen zu umgehen, besteht nur darin, diese als Studienreise oder Werbeveranstaltung z.B. mit Produktpräsentationen auszugestalten. Für Vergnügen und Erholung sollten jedoch belegbar nicht mehr als 10 % der Zeit verbleiben.
Urteil des BFH
V R 16/92
Impulse 7/95, S. 60