Vorsicht bei Faksimile-Stempeln
Ein GmbH-Geschäftsführer hatte sich zur Arbeitserleichterung einen der eigenhändigen Unterschrift zum Verwechseln ähnlichen Faksimile-Stempel anfertigen lassen. Der Stempel war in den Geschäftsräumen für jedermann zugänglich. Während der Abwesenheit des Geschäftsführers wurde der Stempel mehrmals von einem Mitarbeiter unbefugt benutzt.
Das Oberlandesgericht Jena hatte sich mit der Rechtswirksamkeit der Stempelunterschriften zu befassen. Da die Stempelunterschrift für Dritte nicht von einer Originalunterschrift zu unterscheiden war, musste sich die GmbH die missbräuchliche Verwendung zurechnen lassen. Die Verwendung des Stempels stellte einen der GmbH zurechenbaren Rechtsschein einer Bevollmächtigung des tatsächlichen Verwenders des Stempels dar. Der Missbrauch des Stempels war für den Geschäftsführer auch vorhersehbar und hätte durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen verhindert werden können.
Urteil des OLG Jena vom 20.01.1999
7 U 939/98
IT-SW vom 08.03.1999, Seite 50