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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorsicht bei Bürgschaften für GmbH

Vorsicht bei Bürgschaften für GmbH

In der Regel beziehen Banken bei der Gewährung von Krediten für eine GmbH die Gesellschafter durch Abgabe entsprechender Bürgschaftserklärung in die Haftung mit ein. Häufig werden Gesellschafter durch die übernahme entsprechender Bürgschaften völlig überfordert. Dies alleine führt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages. Hierzu führt der Bundesgerichtshof folgendes aus:

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Eine finanzielle überforderung des Bürgen kann eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nur dann begründen, wenn zusätzlich erschwerende Umstände hinzukommen. Bei Personen, die dem Hauptschuldner nahestehen, können allerdings ein krasses Missverhältnis zwischen der übernommenen Verpflichtung sowie das Fehlen eines rechtlich vertretbaren Interesses des Kreditgebers an der vom Bürgen eingegangenen Verpflichtung ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass dieser sich entgegen seinen eigenen Interessen nur aus einer – durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten – unterlegenen Position heraus auf das Geschäft eingelassen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat.

Ist der Hauptschuldner aber eine Gesellschaft, an der der Bürge selbst beteiligt ist, so kommt eine solche Indizwirkung dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine massgebliche Beteiligung handelt. Vielmehr steht für denjenigen, der sich für die Schulden ‘seiner’ Gesellschaft verbürgt, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund. Er nimmt deshalb in aller Regel kein unzumutbares Risiko auf sich. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH die Mithaftung der Gesellschafter zu verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die übernahme der Bürgschaft durch einen Gesellschafter verstösst nur in Ausnahmefällen und unter ganz besonderen Umständen gegen die guten Sitten.

Urteil des BGH vom 11.12.1997
IX ZR 274/96

MDR 1998, 609

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