Vorrathaltung eines Nachfolgemodells
Ein Elektronikfachmarkt bot in einem Prospekt einen Videorekorder zu einem verbilligten Preis an. Im Laden war jedoch nur das höherwertige Nachfolgemodell zum selben Preis zu haben.
Das Oberlandesgericht Köln sah in der Werbemaßnahme einen Wettbewerbsverstoß, da das angebotene Modell tatsächlich nicht verfügbar war. Daran änderte auch nichts, dass der vorrätige Videorekorder qualitativ besser war und nicht mehr kostete als das angebotene Vorgängermodell. Dies begründete das Gericht damit, dass ein Kaufinteressent durchaus ein Interesse am Erwerb des früheren Modells haben kann, weil es ihm empfohlen wurde oder das Gerät bei einem Verbrauchertest besonders gut abgeschnitten hat.
Urteil des OLG Köln vom 14.01.2000; Az.: 6 U 120/99