Vorratshaltung von Elektronikartikeln
Ein Elektronikfachmarkt warb am 25.07. in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage für ca. 100 Artikel mit ‘Wahnsinnspreisen’. Am 08.08 ließ ein Konkurrent mehrere Testkäufe bei dem werbenden Unternehmen durchführen. Dabei wurde festgestellt, dass etliche Artikel – darunter ein Computer – nicht mehr vorrätig waren. Das Konkurrenzunternehmen sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erhob Klage.
Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass Werbung grundsätzlich als irreführend anzusehen ist, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind. Allerdings war im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Verbraucher gerade bei Artikeln der Unterhaltungselektronik, die darüber hinaus noch zu ‘Wahnsinnspreisen’ angeboten werden, nicht erwarten, dass alle Angebote noch eine Woche nach der Werbeankündigung zur sofortigen Mitnahme im Geschäft bereit gehalten werden. Da der Testkauf des Konkurrenten erst eine Wochen nach Ablauf dieser einwöchigen Frist erfolgte, konnte ein wettbewerbswidriges Verhalten des werbenden Unternehmens nicht mehr festgestellt werden.
Urteil des BGH vom 04.02.1999; I ZR 71/97