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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorratshaltung von beworbenen Handys

Vorratshaltung von beworbenen Handys

Ein Elektronikmarkt warb in einem Prospekt für Handys der Marke ‘N’. Ein Verbraucherverband beanstandete, daß das Geschäft keine ausreichende Menge des in dem Prospekt abgebildeten Typs vorrätig hielt. Das im Prospekt gezeigte Modell unterschied sich jedoch von dem im Elektromarkt in ausreichender Menge vorhandenen Mobiltelefon nur dadurch, daß außer dem Namen des Herstellers eine zusätzliche Typenbezeichnung und der Name der Telekom angebracht waren. Die Telekom brachte nämlich ein Handy völlig baugleichen Typs auf den Markt.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, daß es grundsätzlich als irreführend anzusehen ist, wenn eine in der Werbung angebotene Ware, die – wie hier – zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist, zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig ist. Unstreitig unterschieden sich im zu entscheidenden Fall auch das im Prospekt abgebildete Modell und die Funktelefone, die im Geschäft angeboten und verkauft wurden. Gleichwohl sah der Bundesgerichtshof darin keine Irreführung des Verbrauchers. Denn Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jeglicher Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung dient vielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen des Verbrauchers, sei es des Mitbewerbers. Unter den im Streitfalle gegebenen Umständen konnte jedoch nicht angenommen werden, daß durch die beanstandete Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich maßgebliche Interessen der Verbraucher verletzt wurden, da die zusätzliche Typenbezeichnung der Telekom den Gebrauch des ansonsten völlig baugleichen Modells in keiner Weise beeinträchtigte.

Urteil des BGH vom 30.10.1997; I ZR 127/95

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