Vorgehen gegen ausländischen Wettanbieter
Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.3.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.07) weiterhin gegen denobjektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels).
In dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen. Auch die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aktiv legitimierten Mitbewerber und Einrichtungen (insbesondere Verbände) bleiben daneben zu einem eigenen Vorgehen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene befugt.
Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so kann er auch vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Köln vom 21.04.2006
6 U 145/05