Gerichtliches Vorgehen gegen Einwurf von Werbezetteln
Werden entgegen dem auf einem Hausbriefkasten angebrachten Verbot Werbezettel eingeworfen, stellt dies eine Verletzung des Besitz- und Persönlichkeitsrechts des Briefkastenbenutzers dar. Dieser kann gegen das verbotswidrige Einwerfen unerwünschter Werbesendungen im Klageweg gegen den Verursacher vorgehen.
Der berechtigte Anspruch kann jedoch in der Regel nicht im Weg der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Trotz der vorliegenden Persönlichkeitsverletzung und der drohenden Wiederholungsgefahr hielt das Amtsgericht Charlottenburg einen derartigen Eilantrag nicht für zulässig. Es ist in diesem Fall dem Briefkastenbenutzer zuzumuten, die verbotswidrige Handlung im Klageweg durchzusetzen.
AG Charlottenburg vom 13.11.1998; Az.: 24 a C 1006/98