BGH zur Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen
Der BGH hatte sich mit der in der Praxis überaus bedeutenden Frage der Zulässigkeit einer Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen zu befassen. Anlass waren mehrere Verfahren, die der Media-Markt/Saturn-Konzern wegen einer bundesweiten, wettbewerbswidrigen Werbung gegen einen Mitkonkurrenten anstrengte. Der Konzern ließ gegen den Konkurrenten durch seine Filialen an deren jeweiligen Firmensitz wegen desselben Wettbewerbsverstoßes insgesamt 14 einstweilige Verfügungen beantragen und nachfolgend Hauptsacheklagen erheben. Alle Filialen wurden dabei vom selben Hamburger Rechtsanwalt vertreten.Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist in solchen Fällen dann ein missbräuchliches Vorgehen zu bejahen, wenn durch die Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsverstoßes sachfremde Ziele verfolgt werden, insbesondere den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten. Ein Missbrauch liegt dann nahe, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, nicht gemeinsam klagen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen jeweils gesondert in Anspruch genommen werden. In derartigen Fällen ist zu fragen, ob es nicht ausgereicht hätte, dass ein Konzernunternehmer ein gerichtliches Verbot erstreitet, aus dem bei Zuwiderhandlungen auch im Interesse der anderen Konzernunternehmen hätte vollstreckt werden können.
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Urteil des BGH vom 06.04.2000,I ZR 75/98 u. a.,Pressemitteilung BGH Nr. 24/2000 vom 10.04.2000,NJW Heft18