BGH zur Frage der Fabrikneuheit eines Wagens
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein bei einem Vertragshändler gekaufter BMW 730 iA noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn das laut Kaufvertrag “neue BMW Fahrzeug” bereits 18 Monate beim Händler stand und das Nachfolgemodell zwar äußerlich unverändert, aber mit einem stärkerem Motor ausgestattet war.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nicht benutztes Kraftfahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird, “fabrikneu”, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weitergebaut wird, also keinerlei änderungen in Technik und Ausstattung aufweist und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. Danach war der verkaufte BMW bereits deshalb nicht mehr “fabrikneu”, weil er im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers BMW war. Die Frage, ob der Wagen auch wegen der langen Standzeit nicht mehr als fabrikneu anzusehen war, musste danach nicht mehr entschieden werden.
Urteil des BGH vom 22.03.2000,VIII ZR 325/98,NJW Heft 15/2000, Seite XII,RdW Heft 8/2000, Seite III